Die Antworten auf häufig gestellte Fragen enthalten relevante Aspekte rund um die Förderung durch "Pop To Go". Die Angaben sind nicht rechtsverbindlich.
Ein Bündnis für Bildung besteht aus mindestens drei lokalen Akteuren aus Kultur, Bildung und Sozialarbeit.
Jeder/ jede Akteur:in bringt eigene Kompetenzen und Eigenleistungen ein und übernimmt eine klar definierte Aufgabe, über die sich die Bündnispartner:innen in einer Kooperationsvereinbarung verbindlich verständigen.
Eine/r der Bündnispartner:innen übernimmt die Gesamtkoordination. Er/sie ist als Antragsteller:in bzw. nach der Bewilligung als Letztzuwendungsempfänger:in zentraler Ansprechpartner:in des Förderers und verantwortlich für die Antragstellung, inhaltliche Planung, Umsetzung und Administration der Projekte sowie für die Nachweisführung.
Partner:innen für ein optimales lokales „Pop To Go“ Bündnis für Bildung sind:
Feststehender Teil von Bündnissen sind Kompetenzpartner:innen (die in der Regel als Letztempfänger:innen geeignet sein sollten) und Sozialraumpartner:innen (wenn die Kompetenzpartner:innen nicht gleichzeitig auch diese Rolle ausfüllen).
Hinzu kommen mindestens ein oder zwei Partner:innen aus den genannten Partnerdefinitionen, sodass das kleinste Bündnis aus drei Partner:innen besteht.
Dabei sollte auf die bestmögliche Konstellation der Partner:innen und ihrer Kompetenzen in Bezug auf die Zielerreichung der Bündnisse und ihrer Maßnahmen geachtet werden.
Lokale Bündnisse für Bildung dürfen kein wirtschaftliches Interesse an der Realisierung der Projekte haben.
In ländlichen Räumen kann ein/e überregionaler Bündnispartner:in einbezogen werden, wenn er/sie eine spezifische Expertise in das Bündnis einbringt, die lokal nicht gegeben ist. Die Möglichkeit, überregionale Bündnispartner:innen einzubinden, soll vor allem in sehr ländlichen Kreisen mit weniger guter sozioökonomischer Lage die Bündnisbildung erleichtern.
Die Bündnispartner:innen übernehmen entsprechend ihrer Ausrichtung unterschiedliche Aufgaben. Sie tragen in erster Linie gemeinsam Sorge für die zielgruppenorientierte Teilnehmer:innen-Akquise, den optimalen Projektverlauf, beteiligen sich am fachlichen Austausch sowie der weiterführenden lokalen Vernetzung und bringen ihre eigenen Erfahrungen, Kenntnisse und Ressourcen bestmöglich ein.
In der Regel werden folgende Hauptaufgaben den Bündnispartnern zugeschrieben:
Jede Organisation unabhängig von ihrer Organisationsform kann Bündnispartner:in sein.
Eine Gemeinnützigkeit ist nicht notwendig.
Nur Einzelpersonen können nicht Bündnispartner:innen sein. Es sei denn, sie sind als Einzelunternehmen eingetragen.
Erläuterung:
Freiberufler:innen sind keine Einzelunternehmer:innen im engeren Sinne, da Freiberufler:innen gem. §2 GewStG kein gewerbliches Unternehmen betreiben. Antragsstellende dürfen nicht personengebunden, also abhängig von einer einzelnen Person, sein. Diese Voraussetzung ist bei Freiberufler:innen nicht erfüllt. Aus diesen Gründen kommen Freiberufler:innen im künstlerischen Bereich für die Antragsstellung nicht in Betracht. Freiberufler:innen können demnach nicht Bündnispartner:in oder Antragsteller:in sein.
Die Antragstellerorganisation ist ein/e Partner:in, die/der dies administrativ und organisatorisch leisten kann. Es gelten die Informationen unter "Wer kann Bündnispartner:in sein?". Außerdem zu beachten:
Der/die Partner:in sollte in die Bündnisarbeit aktiv einbezogen sein.
Die Antragstellerorganisation muss fachlich, personell und wirtschaftlich in der Lage sein, das Projekt zu realisieren und das Bündnis zu leiten.
Achtung: Antragsteller:in und damit Letztzuwendungsempfänger:in kann keine Personalkosten geltend machen und keine Eigenbelege erstellen.
Im Rahmen der Förderung Pop To Go werden Vollfinanzierungen gewährt. Eigen- oder Drittmittel sind daher nicht erforderlich.
Die Bündnispartner:innen müssen jedoch Eigenleistungen, die im Antrag zu beschreiben sind, einbringen. Die Eigenleistungen sind eindeutig auszuweisen ("Eigenleistungen") und umfassen z.B. die Organisation des Projektes, die Teilnehmendenakquise etc. (Beispiele siehe Hinweise zur Antragstellung). Administration, Antragstellung, Abrechnung und Nachweisführung / Verwendungsnachweis sind keine Eigenleistungen und daher nicht zu benennen. Sie sind abgegolten durch die Verwaltungspauschale im Antrag.
Das Verhältnis der Bündnispartner:innen darf nicht auf einem reinen Auftragsverhältnis beruhen.
Für die Antragstellung in KUMASTA3 ist eine formlose Kooperationszusage der Bündnispartner:innen ausreichend.
Sobald die schriftliche Nachricht zur Bewilligung eingeht, muss die Kooperationsvereinbarung geschlossen werden. Die Kooperationsvereinbarung sollte zum Projektstart vorliegen.
Es muss eine Kooperationsvereinbarung je Antrag geschlossen werden. Die Kooperationsvereinbarung gilt jeweils für den Projektzeitraum des Antrages und ist diesem eindeutig zugeordnet.
Hauptzielgruppe sind Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 7 und 18 Jahren, die von Risikolagen betroffen sind.
Mit bestimmten Maßnahmen wird auch die Altersgruppe zwischen 3 und 6 Jahren angesprochen.
Zu den Schwerpunktzielgruppen gehören Kinder und Jugendliche
Für Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf, aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung, bieten die Maßnahmen inklusive Methoden.
Die hinreichende Analyse und Beschreibung der Gegebenheiten des Sozialraums, in dem die Jugendlichen angesprochen werden, ist wesentlicher Indikator für die Erreichbarkeit der Zielgruppen.
Schwerpunkt ist der vielfältige Bereich der Popularmusik in allen Genres.
Dazu gehören:
Themen der Alltagskultur, interkulturelle Themen, digitale Anwendungen, Medienbildung, Sprach- und Bewegungsförderung werden ebenfalls einbezogen.
Die Teilnehmer:innen erhalten fachliche Anleitung zur aktiven Beschäftigung und Auseinandersetzung mit den genannten Medien in den Maßnahmen. Sie sind die Akteure eines Projektes, das von den eigenen Wünschen und Ideen bestimmt wird. Ihre eigene Kreativität wird gefördert und bestimmt letztlich die Art der Ergebnisse.
Die lokalen Projekte müssen zusätzlich zu bestehenden, anderweitig finanzierten Angeboten sein, um förderfähig zu sein. Eine „Kultur macht stark“-Förderung darf keine bestehende Finanzierung ersetzen. Eine wiederholte Durchführung eines Projekts ist in angepasster, inhaltlich oder methodisch weiterentwickelter Form möglich. Projekte, die innerhalb des Programms entwickelt wurden und sich bewährt haben, können erneut für einen anderen Teilnehmendenkreis durchgeführt werden.
Die Haupt-Formate
Open Up (Interesse wecken),
Creative (Interessen erkunden),
Work Out (Interessen vertiefen),
On Stage (Präsentation/Endprodukt) und
Together(Interesse weiterführen)
werden im Förderkonzept näher erläutert (Form, Inhalte, Methoden). Jedes Format hat einen eigenen pädagogischen Anspruch. Richtwerte für die Kalkulation und die Teilnehmendenzahl sind in der Musterkalkulation zu finden.
Die drei Zusatzmodule ADD Technic, ADD Overnight und ADD Education erhöhen die Flexibilität und das Kreativpotential der Hauptformate. Sie können pro Einzelprojekt dazu gebucht werden. Die Zubuchung ist fachlich zu begründen. Bei ADD Technic ist darauf zu achten, dass zunächst der Kalkulationsspielraum des Hauptformates ausgeschöpft wird (siehe Musterkalkulation), ansonsten ist kein Zusatzbedarf gegeben.
Nein, das ist nicht möglich. Ein ADD-ON kann nur in Kombination mit einem Haupt-Format beantragt werden.
Ja. Ziele der Veranstaltungen sind:
Je Veranstaltung muss eine Detailkonzeption erstellt und im Antrag als Anhang beigefügt werden. Die Vorlage ist hier zu finden. Die Beteiligung kommunaler Akteure muss sichergestellt werden.
Es ist möglich Treffen à 2h durchzuführen (Veranstaltungspauschale von 46€ je teilnehmender Person) oder Workshops à 6h (Veranstaltungspauschale von 130€ je teilnehmender Person).
Details sind im Förderkonzept und den Hinweisen zur Antragstellung zu finden.
Ein Bündnis muss mindestens 1 Einzelprojekt und kann bis zu 15 Einzelprojekte in einem Antrag planen.
Ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Einzelprojekten kann bestehen (aufbauende Angebote für eine Teilnehmenden-Gruppe/ Programm), muss aber nicht bestehen (parallel laufende Angebote für unterschiedliche Teilnehmenden-Gruppen).
Nein. Ein Antrag kann nur für ein Kalenderjahr (vom 1.1. bis 31.12.) gestellt werden. Für das nächste Jahr ist eine Folgeantragstellung möglich. Beachte hierbei die Fristen.
Die Gesamtprojektlaufzeit kann maximal ein Kalenderjahr umfassen (vom 1.1. bis 31.12.). Sie ist so zu wählen, dass Vor- und Nachbereitung für die Einzelprojekte berücksichtigt sind.
Das Einzelprojekt startet beim ersten Termin mit den Teilnehmenden und endet mit dem letzten Termin mit den Teilnehmenden. Die Organisation um das Projekt herum und eine mögliche Postproduktion gehören nicht zu der Laufzeit des Einzelprojektes. Sie sind durch die übergeordnete Laufzeit des Gesamtprojektes sichergestellt.
Ja, Abweichungen sind nach Bedarf möglich. Dabei ist der Betreuungsschlüssel einzuhalten. Für die Kalkulation der Ausgaben siehe die Hinweise in der Musterkalkulation.
Ja, das ist möglich, wenn es zu den geplanten Inhalten und Methoden passt.
Schritt 1:
Dozent:innen-Zahl = Summe der Dozent:innen-Stunden des Projektes / Durchführungsstunden für die Teilnehmenden
Schritt 2:
Betreuungsschlüssel = Teilnehmenden-Zahl / Dozent:innen-Zahl
Beispiel:
Mit 15 Teilnehmenden wird insgesamt 20 Stunden gearbeitet. 1 Dozent:in ist die gesamte Zeit dabei, 1 Dozent:in nur die Hälfte der Zeit.
Das heißt:
1 Dozent:in mit 20 Stunden und 1 Dozent:in mit 10 Stunden sind an dem Projekt beteiligt. Das ergibt 30 Dozent:innen-Stunden insgesamt.
Dozent:innenzahl: 30 Dozent:innen-Stunden durch 20 Durchführungsstunden geteilt, ergibt 1,5 eingesetzte Dozent:innen.
Betreuungsschlüssel: 15 Teilnehmende durch 1,5 Dozent:innen geteilt, ergibt einen Betreuungsschlüssel von 1:10.
Durchführungsstunden sind das inhaltliche Programm, das die Teilnehmenden durchlaufen.
Bei einem Work Out in den Ferien mit 5 Tagen à 8h Programm sind es beispielsweise 40 Durchführungsstunden.
Die Durchführungsstunden können sich von den Honorarstunden der Dozent:innen unterscheiden.
Es ist möglich, weniger Durchführungsstunden in einem Format zu beantragen - dies ist kurz zu begründen.
Mehr Durchführungsstunden in einem Format sind nicht möglich.
Bei Bedarf an einer höheren Stundenzahl muss ein Anschlussprojekt geplant werden (neues Einzelprojekt).
Nein, wenn alle Gruppen ein vergleichbares Programm durchlaufen und die Anzahl der Durchführungsstunden somit für alle gleich ist, muss nur ein Einzelprojekt angelegt werden. Die Teilnehmenden-Zahl für das Projekt ergibt sich aus der Summe der Kinder/Jugendlichen aus allen Gruppen. Im Textfeld „Ablauf“ muss beschrieben, um wie viele Gruppen es sich handelt und welches Programm sie haben.
Es handelt sich um ein Einzelprojekt, wenn auf ein gemeinsames Gesamtergebnis hingearbeitet wird, z.B. ein Musical oder ein Musikvideo. Die Teilnehmenden werden dann zur Zielerreichung in Neigungs-orientierte Gruppen eingeteilt (z.B. Kostümdesign / Bühnenbau, Chor, Tanzgruppe, Band, etc.).
Das Projekt ist so zu planen, dass alle Gruppen dieselbe Anzahl Durchführungsstunden durchlaufen. Im Textfeld „Ablauf“ sollte beschrieben, um wie viele Gruppen es sich handelt und welches Programm sie haben.
Eine Gruppe Teilnehmende kann ein Programm durchlaufen, das aus mehreren Projekten besteht, die aufeinander aufbauen bzw. sich ergänzen.
Ja, das ist möglich.
Die Musterkalkulation für die Projektformate ist bei der Planung zwingend zu nutzen.
Sie orientiert sich an der Teilnehmendenzahl und den geplanten Durchführungsstunden des Projektes.
Bei mehr oder weniger Teilnehmenden können die Ausgaben im Verhältnis erhöht oder gesenkt werden.
Der maximale Satz je Teilnehmenden und je Durchführungsstunden (Seite 1 oben / Musterkalkulation) dient als Orientierung.
Die maximalen Ausgaben je Projekt ergeben sich aus:
(Satz je TN-Durchführungsstunde) x (geplante TN-Zahl) x (geplante Durchführungsstunden).
Sie dürfen nicht überschritten werden. Die Ausgaben sind abzuwägen sowie wirtschaftlich und sparsam zu planen.
Die Ausgaben im Antrag müssen mindestens 2.000€ betragen (Summe der Ausgaben aller
Einzelprojekte im Antrag ohne Verwaltungspauschale).
Das maximale Fördervolumen pro Bündnis pro Jahr beträgt 60.000€ (zuzüglich Verwaltungspauschale).
Wesentliches Kriterium der Kalkulation eines Projektes ist die Verhältnismäßigkeit zwischen den kalkulierten Ausgaben und den geplanten Inhalten des Projektes. Alle förderfähigen Ausgaben sind in der Musterkalkulation aufgeführt.
Eine Überschreitung der Richtwerte der Musterkalkulation ist zu vermeiden.
Nein, Personalausgaben sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Nein, Investitionen über 800,00 € sind grundsätzlich nicht förderfähig, lediglich Verbrauchsmaterial kann angeschafft werden.
Abgaben an die Künstlersozialkasse fallen im Rahmen von „Pop To Go“ für die Dozent:innen-Leistungen in aller Regel nicht an. Die Tätigkeit der Honorarkräfte im Rahmen der Projekte ist keine künstlerische, sondern eine pädagogische.
Diese Tätigkeiten unterliegen jedoch nur dann der KSK-Abgabe, wenn sie zur aktiven Kunstausübung befähigen und nicht nur vorrangig die Persönlichkeit und das Sozialverhalten stärken sowie Kreativität fördern.
Letzteres ist bei "Pop To Go" der Fall.
Eine mögliche Abgabepflicht für andere künstlerische Leistungen (z.B. Grafiker:in in Tätigkeiten der Öffentlichkeitsarbeit) bleibt davon unberührt.
Über diesen Hinweis hinaus ist genau zu prüfen, ob und wofür im Einzelfall eine Abgabepflicht besteht.
Bei den Honorarsätzen handelt es sich um Bruttohonorare inkl. Umsatzsteuer.
Es ist zu beachten, dass in den Stundensätzen für die Honorare Vor- und Nachbereitungszeit immer enthalten sind und nicht extra berechnet werden dürfen.
Ausgaben für Honorare an hauptberufliche Mitarbeiter:innen der Antragsstellenden sind nicht zuwendungsfähig. Es ist aber möglich, dass Mitarbeitende eines Bündnispartners außerhalb ihrer sonstigen Dienstverpflichtung ehrenamtlich oder im Rahmen einer Nebentätigkeit für ein außerschulisches Projekt tätig werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn eine klare Trennung von Ort, Inhalt und Umfang der Festanstellung gegeben und nachweisbar ist und eine Nebentätigkeitserlaubnis vorliegt. In den Honorarvereinbarungen zwischen der/dem federführenden Bündnispartner:in und der Honorarkraft sollte die Trennung zur regulären Tätigkeit schriftlich geregelt werden, um spätere Probleme bei der Abgrenzung zwischen den Bündnispartner:innen zu vermeiden.
Die maximale Obergrenze der Aufwandsentschädigung beträgt 5,00 € / Stunde. Ehrenamtlich-tätige Personen können für diverse Tätigkeiten im Rahmen des Projektes gewonnen und eingesetzt werden. Wenn eine ehrenamtlich-tätige Person eine Aufwandsentschädigung erhält, können dieser Person nicht zusätzliche Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) erstattet werden.
Die Kalkulation der Ausgaben für Übernachtung inkl. Verpflegung sollte auf Grundlage des Bundesreisekostengesetzes (siehe Musterkalkulation) erfolgen. Eine Überschreitung dieser Richtwerte ist nur auf Grundlage eines konkreten Angebotes einer Übernachtungsstätte unter Berücksichtigung der Vergabekriterien möglich. Die Abrechnung erfolgt in jedem Fall auf Grundlage der anfallenden Ausgabebelege.
Betreuungskräfte können für Randzeiten und Nachtbetreuungen eingesetzt werden - allerdings nur im Rahmen des ADD Overnight und unter Einhaltung des Betreuungsschlüssels.
Zusätzlich zu den genannten Orientierungs- und Grenzwerten der Musterkalkulation kann die Finanzierung besonderer Bedarfe beantragt werden. Dies ist insbesondere möglich für Projekte, die Kinder und Jugendliche mit Behinderungen einbinden und für Projekte, die sich an geflüchtete Kinder und Jugendliche richten (z.B. für Sprachmittler:innen).
Zusätzlich zu den genannten Orientierungs- und Grenzwerten der Musterkalkulation kann die Finanzierung besonderer Bedarfe beantragt werden. Dies ist insbesondere möglich für Projekte, die im ländlichen Raum stattfinden (z.B. für deutlich höhere Fahrtkosten geeigneter Honorarkräfte).
Je Projekt ist eine Kalkulation zu erstellen. Wird ein Antrag mit mehreren Projekten gestellt, so ist jedes Projekt entsprechend dem genutzten Format einzeln, gemäß der Musterkalkulation, zu planen.
Im Rahmen des Pop To Go-Programmes werden Vollfinanzierungen gewährt. Eigen- oder Drittmittel sind daher nicht erforderlich.
Die Bündnispartner:innen müssen jedoch Eigenleistungen, die im Antrag zu beschreiben sind, einbringen. Das Verhältnis der Bündnispartner:innen darf nicht auf einem reinen Auftragsverhältnis beruhen.
Beachte unsere Hinweise zur Antragstellung.
Für das Förderjahr 2025 ist eine reguläre Antragsfrist vorgesehen:
01.10.2024 für alle Anträge im Förderjahr 2025
Sonderfristen werden nur ausgeschrieben, wenn zusätzliche Fördermittel zur Verfügung stehen.
Ja.
Ja. Beratungsanfragen kannst du an das Pop To Go - Projektbüro senden. Es finden regelmäßig Informationsveranstaltungen und Fragerunden über Zoom statt. Bei Fragen wende dich gerne via E-Mail an uns: frgnpptgd.
Das ist nur nötig, wenn Vernetzungs- und Transferaktivitäten in der Bündnisregion geplant sind. Dann muss für jede geplante Veranstaltung eine Konzeption beigefügt werden. Die Vorlage ist hier zu finden.
Beachte bitte unsere Hinweise zur Antragstellung sowie die FAQ von KUMASTA3.
Nein. Bei der Einreichung in KUMASTA 3 erhält der Antrag eine digitale Signatur. Diese ist ausreichend. Eine zusätzliche postalische Einreichung ist nicht nötig.
Details dazu findest du in unseren Hinweisen zur Antragstellung.
(aktualisiert am 03.07.2024)
Das Projektbüro prüft deinen Antrag formal. Die Jury votiert auf Basis des Antrages und der formalen Prüfung des Projektbüros. Nach dem Juryvotum erhältst du eine Rückmeldung über KUMASTA3. Zumeist bekommst du die Rückmeldung ca. einen Monat nach der Einreichfrist.
Daraufhin hast du die Möglichkeit, die Anmerkungen zu bearbeiten.
Ja, während der Laufzeit von „Pop To Go“ ist es möglich Folgeanträge zu stellen. Folgeprojekte können im selben Jahr oder im folgenden Kalenderjahr stattfinden. Auch Folgeanträge sind an die Antragsfristen gebunden.
Ein Folgeprojekt ist eine wiederholte Durchführung eines Projekts in angepasster, inhaltlich oder methodisch weiterentwickelter Form. Projekte, die innerhalb des Programms entwickelt wurden und sich bewährt haben, können zudem erneut für einen anderen Teilnehmendenkreis durchgeführt werden.
Wenn alle Bearbeitungen von dem Projektbüro geprüft sind, erhält die Projektleitung eine Benachrichtigung in KUMASTA und eine E-Mail mit den weiteren Schritten.
Dann ist Folgendes zu tun:
1. Die zeichnungsberechtigte Person der Organisation reicht den Antrag digital über KUMASTA 3 ein. Sie benötigt dafür einen eigenen Nutzungs-Account.
2. Kooperationsvereinbarung mit allen Partnern abschließen und E-Mail-Bestätigung an das Projektbüro senden
Um die Bewilligung abzuschließen, senden wir dann den Zuwendungsvertrag postalisch aus. Dieser muss unterschrieben und an uns zurückgesendet werden.
3. Sobald der unterschriebene Zuwendungsvertrag bei uns eingeht, setzen wir das Projekt in KUMASTA3 auf „in Förderung“. Dann kann es losgehen.
Für diese letzten 3 Schritte müssen mind. 9 Tage eingeplant werden – ggf. auch mehr, wenn der Abschluss der Kooperationsvereinbarung länger dauert.
Wenn alle Schritte des Bewilligungsverfahren abgeschlossen sind (siehe vorherige Frage) und der Antrag in KUMASTA3 den Status „in Förderung“ hat.
Der Status „in Bewilligung“ und das positive Votum der Jury
reichen NICHT aus, um mit dem Projekt zu beginnen.
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn wird generell nicht zugelassen.
Ja. Sie muss zwingend vorliegen und sollte zum Start des Projektes geschlossen werden. Du findest sie hier: Kooperationsvereinbarung.
Diese Frage dient der Information. Es geht darum, zu ermitteln, ob in den Bündnissen Partner beteiligt sind, die qualifizierte Schutzkonzepte anwenden oder entsprechende Vereinbarungen mit dem örtlichen Jugendamt getroffen haben.
Die Antwort „nein“ führt nicht zu einer negativen Bewertung des Antrages.
Es gibt zwei Auswirkungen:
1. Liegt bei mindestens einem Bündnispartner eine Vereinbarung mit einem örtlichen Jugendamt oder ein qualifiziertes Schutzkonzept vor, soll dieses für das gesamte Bündnis gelten.
Ergänzung: Sollte das anzuwendende Schutzkonzept das „Kultur macht stark“-Projekt nicht ausreichend abdecken, ist es durch das Bündnis entsprechend zu ergänzen.
2. Liegt kein qualifiziertes Schutzkonzept bzw. Vereinbarung mit dem örtlichen Jugendamt vor, müssen auch die eingesetzten Ehrenamtlichen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (eFZ) vorlegen.
Hauptamtliche sind i.d.R. volljährig und
Das betrifft volljährige Personen, die neben- und ehrenamtlich regelmäßig (also nicht nur hin und wieder wenige Tage) Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben.
Der Letztzuwendungsempfänger trägt nur die Verantwortung für die Personen, die unmittelbar für sie tätig sind, und haben die Einsichtnahme zu dokumentieren.
Die Bündnispartner sind über die Kooperationsvereinbarung zu den gleichen Regelungen zu verpflichten.
Sollte eine Einsichtnahme in das eFZ nicht möglich sein, sollten die betroffenen Personen stattdessen eine Selbstverpflichtungserklärung vorlegen. Diese Ausnahmeregelung betrifft vor allem folgende Personengruppen und Fälle:
Bitte unbedingt verwenden!
- Antrag für ein erweitertes Führungszeugnis (eFZ)
- Dokumentationsblatt Einsichtnahme eFZ
- Selbstverpflichtungserklärung
Empfohlen wird den Bündnissen die Beschäftigung mit folgenden Schutzmaßnahmen:
Im Rahmen der Vernetzungs- und Transferaktivitäten können entsprechende Veranstaltungen zum lokalen Wissenstransfer gefördert werden.
Die Fördermittel für die Einzelprojekte müssen von der Antragstellerorganisation mit dem Formular Mittelabruf abgerufen werden. Innerhalb des Kalenderjahres muss mindestens ein Mittelabruf erfolgen. Es können auch mehrere Mittelabrufe gestellt werden – abhängig davon, wann die Mittel benötigt werden.
Die letzte Einreichfrist für die Mittelabrufe ist der 31.10.
des laufenden Jahres.
Die Fördermittel für bewilligte Vernetzungs- und Transferveranstaltungen (Bündnistreffen / Workshops) werden nach Einreichung der Teilnahmeliste des jeweiligen Treffens und des Formulars Mittelabruf Vernetzung ausgezahlt (Details siehe unten).
Sobald der Antrag den Status „in Förderung“ hat, können Mittelabrufe gestellt werden. Hierzu siehe Formular Mittelabrufe. Mittelabrufe können jeden Monat beim Pop To Go Projektbüro eingereicht werden. Alle Mittelabrufe, die innerhalb eines Monats eingehen werden gesammelt (Stichtag: letzter Tag des Monats). Die Auszahlung der Mittel erfolgt dann voraussichtlich zur Mitte des Folgemonats.
Die letzte Einreichfrist für die Mittelabrufe ist der 31.10. des laufenden Jahres.
Nein, die Fördermittel werden bezogen auf die Gesamtförderung abgerufen (aufgeteilt nach Honoraren, Aufwandsentschädigungen und Sachausgaben).
Je nach Projektverlauf können aber mehrere Mittelabrufe gestellt werden, die sich an den Einzelprojekten orientieren.
Bei dem regulären Mittelabruf müssen keine weiteren Unterlagen eingereicht werden. Beleglisten und Teilnahmelisten werden nach Abschluss des Gesamtprojektes im Rahmen des Verwendungsnachweises eingereicht.
Bei dem Mittelabruf für Vernetzungstreffen gelten abweichende Regelungen (siehe unten).
Ja. Nur wenn uns das Original vorliegt, kann
der Mittelabruf bearbeitet werden.
Einreichungen per E-Mail oder Scan sind nicht
zulässig und nicht erwünscht.
Ab dem Eingang auf dem Konto hast du 6 Wochen Zeit, die Mittel zu verausgaben. Für Mittel, die nicht verausgabt werden, fallen Zinsen an. Eine Rückzahlung der Mittel ist daher notwendig.
Bei Bedarf können die Mittel erneut abgerufen werden.
Für Mittel, die nicht innerhalb von 6 Wochen verausgabt werden, fallen Zinsen an. Eine Rückzahlung der Mittel ist daher notwendig. Es ist ein Formular Rückzahlung auszufüllen und als Original per Post beim PopToGo-Projektbüro einzureichen. Die Kontoverbindung für die Rückzahlung ist in diesem Formular angegeben.
Nein. Die Mittel für Einzelprojekte werden wie abgerufen
ausgezahlt. Lediglich die Verwaltungspauschale wird erst nach Abschluss des
Verwendungsnachweises ausgezahlt.
Die Mittel für bewilligte Vernetzungstreffen (Bündnistreffen / -workshops) werden nach Einreichung der Teilnahmeliste des jeweiligen Treffens und des Formulars Mittelabruf Vernetzung ausgezahlt (Details siehe unten). Hier ist ggf. eine kurzzeitige Vorfinanzierung nötig.
Nein. Die Verwaltungspauschale wird erst ausgezahlt, nachdem der Verwendungsnachweis eingereicht ist und durch das Projektbüro geprüft und abgeschlossen ist.
Die Mittel für Vernetzungs- und Transferaktivitäten (im Antrag bewilligte Treffen und Workshops) können nicht im Vorfeld der Veranstaltung abgerufen werden.
Nach der Veranstaltung muss eine Kopie der Teilnehmendenliste und das Formular Mittelabruf Vernetzung mit Unterschrift beim PopToGo Projektbüro postalisch eingereicht werden.
Die Pauschale wird nur für Teilnehmende gezahlt, die ihre Anwesenheit per Unterschrift auf der Liste bestätigt haben.
Die Pauschalen werden je Veranstaltung maximal in der Höhe ausgezahlt, wie sie im Antrag bewilligt wurden.
Ja. Für alle Gelder, die innerhalb von 6 Wochen nicht ausgegeben werden, werden Zinsen berechnet. Für diese, nicht fristgerecht verausgabten Mittel werden Zinsen wie folgt berechnet:
Die Bagatellgrenze für Zinsforderungen beträgt 7,00€.
Regelmäßig auszufüllen sind:
-
Die Teilnahmeliste je Einzelprojekt (und
ggf. pro Gruppe im Einzelprojekt)
-
Die Belegliste je Einzelprojekt
Für die Beauftragung und Abrechnung von Dozent:innen:
-
Honorarvertrag
-
Stundenzettel
-
Rechnung über die Leistung
Für Sachausgaben:
-
Beleg / Rechnung
-
Ab einem Auftragswert von 1.000€:
3 Angebote
einholen und Vergabe dokumentieren. Es sollte das günstigste Angebot
beauftragt werden.
Für Vernetzungs- und Transferaktivitäten (nur falls beantragt und bewilligt):
-
Teilnahmeliste Vernetzung und Transfer
- Protokoll Vernetzung und Transfer
Für Öffentlichkeitsarbeit:
-
4 Logos verwenden: Kultur-macht-stark & BMBF
(Absendemarke), PopToGo, BV POP e.V.
Mindestens einmal im Projektverlauf sind die Fördermittel
abzurufen:
-
Formular Mittelabruf (Original mit
Unterschrift per Post an das Projektbüro!)
Werden nicht alle Mittel benötigt, sind Rückzahlungen
notwendig:
-
Formular Rückzahlung (Original mit
Unterschrift per Post an das Projektbüro!)
Zum Abschluss muss der Verwendungsnachweis in KUMASTA3
erstellt werden:
- Verwendungsnachweis zum entsprechenden Antrag
Die Teilnahmeliste muss:
-
Je Einzelprojekt ausgefüllt werden.
-
Wenn es mehrere Gruppen mit unterschiedlichen
Terminen gibt: je Gruppe
Sie muss vollständig ausgefüllt werden, um den
Projektverlauf nachvollziehen zu können. Das betrifft besonders:
-
Namen der Teilnehmenden
-
Termine eindeutig mit Datum und
Start/End-Uhrzeit (Beleg der Durchführungsstunden!)
-
Kreuze für die Anwesenheit der Teilnehmenden bei
den Terminen
Die Informationen im Kopfbogen sind wichtig, um die
Teilnahmeliste dem Antrag und dem Einzelprojekt zuordnen zu können.
Bitte immer
ausfüllen!
Die Teilnahmeliste muss von allen anwesenden Dozent:innen unterschrieben werden.
Bei einem Honorarvertrag dürfen Auftraggeber:in und Auftragnehmer:in (zum Beispiel Projektleiter:in als Auftraggebende und Dozent:in als Honorarkraft) nicht dieselbe Person sein.
Derartige Verträge, die eine Person mit sich selbst abschließt, sind ungültig.
Honorarverträge müssen mit Einzelpersonen abgeschlossen werden. Bündnispartnereinrichtungen können nicht Vertragspartner:innen für Honorarverträge sein und entsprechend keine Rechnungen für Honorartätigkeiten stellen.
Bei den Honorarsätzen handelt es sich um Bruttohonorare inkl. Umsatzsteuer. Es ist zu beachten, dass in den Stundensätzen für die Honorare Vor- und Nachbereitungszeit immer enthalten sind und nicht extra berechnet werden dürfen.
Bitte beachtet: Pop To Go-Projekte können nur durchgeführt werden, wenn Kinder und Jugendliche an den Terminen teilnehmen (entsprechende Betreuungsschlüssel sind zu berücksichtigen).
Dieser Sachverhalt muss bei den Vertragsgestaltungen für Honorare, Aufwandsentschädigungen und Sachausgaben berücksichtigt werden. Entsprechende Formulierungen sind in die Verträge aufzunehmen und im Fall der Minderauslastung anzuwenden.
Es sollte dabei auf flexible Stornierungsbedingungen geachtet werden bzw. sind diese in den eigenen Verträgen entsprechend zu verfassen.
Im Fall von behördlichen oder gesetzlichen Anordnungen zur Schließung o.ä. sollten kostenfreie Stornierungen vereinbart werden.
Wesentliche Änderungen im Projektverlauf müssen dem Projektbüro bei Bekanntwerden schriftlich per E-Mail angezeigt und begründet werden unter fragen@poptogo.de.
Dies betrifft besonders:
Das Projektbüro entscheidet dann, ob Ihre Änderungswünsche zulässig sind und ob ein Änderungsantrag notwendig ist.
Bei den Formaten Work Out, Creative und On Stage darf der Betreuungsschlüssel von 6 Teilnehmenden auf 1 Dozent:in nicht unterschritten werden.
Beim Format Open Up sind es von 10 Teilnehmende auf 1 Dozent:in.
Beim Format Together sind es von 5 Teilnehmende auf 1 Dozent:in.
Abweichungen vom Betreuungsschlüssel bei Einzelterminen aufgrund von Krankheit sind möglich und kein Grund für eine Meldung beim Projektbüro.
Sind jedoch absehbar auf Dauer zu wenig Teilnehmende im Projekt, ist eine Meldung beim Projektbüro verpflichtend.
Sind beim Projektstart bzw. laut
Anmeldestand zu wenig Teilnehmende dabei und ist keine Änderung absehbar:
Der Ausfall muss dem Projektbüro bei Bekanntwerden schriftlich per E-Mail angezeigt werden unter fragen@poptogo.de.
Die nächsten Schritte sind dann:
Variante A - Es sind mehrere Projekte im selben Antrag geplant und es fällt nur ein Projekt aus:
Variante B: Es ist nur ein Projekt im Antrag geplant oder es fallen alle Projekte in einem Antrag aus:
Der Antrag muss mit einem Verwendungsnachweis in KUMASTA 3 abgeschlossen werden. Siehe die FAQ zum Verwendungsnachweis. Zusätzliche Unterlagen (Teilnahmelisten, Beleglisten etc.) sind nicht nötig.
Pop To Go-Projekte können nur durchgeführt werden, wenn Kinder und Jugendliche an den Terminen teilnehmen (entsprechende Betreuungsschlüssel sind zu berücksichtigen).
Dieser Sachverhalt muss bei den Vertragsgestaltungen für Honorare, Aufwandsentschädigungen und Sachausgaben berücksichtigt werden. Entsprechende Formulierungen sind in die Verträge aufzunehmen und im Fall der Minderauslastung anzuwenden.
Es sollte dabei auf flexible Stornierungsbedingungen geachtet werden bzw. sind diese in den eigenen Verträgen entsprechend zu verfassen.
Im Fall von behördlichen oder gesetzlichen Anordnungen zur Schließung o.ä. sollten kostenfreie Stornierungen vereinbart werden.
Ja, allerdings nur in Kombination mit einer Film- und Fotofreigabe für den BV POP. Die Vorlage ist hier zu finden. Vorlagen, die nur für den Letztzuwendungsempfänger oder die Bündnispartner gelten, stellen wir nicht zur Verfügung. Für diese Dokumente ist das Bündnis selbst verantwortlich.
Die Film- und Fotofreigaben müssen den Vorgaben der DSGVO entsprechen und die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen schützen.* Daher müssen:
das Formular Film- & Fotofreigabe unterzeichnet werden. Dabei sind die Altersgrenzen zu beachten.*
die Hinweise zum Datenschutz an die Kinder und Jugendlichen sowie die Erziehungs- und Unterschriftsberechtigten ausgehändigt werden.*
Beide Dokumente sind unter Material zu finden – allerdings nur als Freigabe für den Letztzuwendungsempfänger und den BV POP. Die gelb hinterlegten Passagen müssen durch die Projektverantwortlichen ergänzt werden.
Für die Nutzung der „Hinweise zum Datenschutz“ gibt es zwei Varianten:
Ihr verwendet unser Muster und ergänzt dort die Daten eurer Organisation (gelb hinterlegt). Das deckt die Hinweise für euch und den BV POP nach der DSGVO ab.
Ihr habt eigene Dokumente zum Datenschutz nach DSGVO und wollt diese verwenden. Dann muss in diesem Dokument zusätzlich auf die Datenschutzhinweise des BV POP hingewiesen werden und zwar mit folgender Formulierung:
„Die Hinweise zum Datenschutz des BV POP sind unter www.poptogo.de/rechte zu finden.“
*Bitte beachtet, dass es sich bei diesen Hinweisen um einen allgemeinen Überblick handelt, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine rechtliche Beratung im Einzelfall durch eine:n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin nicht ersetzt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben können wir daher keine Haftung übernehmen.
Ja. Die Fotograf:innen müssen als Urheber:innen der Aufnahmen die Nutzungsrechte einräumen.* Unter Material sind Vorlagen für die Freigabe für den Letztzuwendungsempfänger und den BV POP zu finden. Vorlagen, die nur für den Letztzuwendungsempfänger gelten, stellen wir nicht zur Verfügung.
Es sollte zwischen Fotograf:innen mit und ohne Honorar (Ehrenamtliche / Freiwillige / Angestellte) unterschieden werden. Dafür liegen zwei Varianten vor:
Für Fotograf:innen, die ein Honorar erhalten: Formular „P2G_Nutzungsrechte_Honorar-Fotograf“. Es kann als Anlage zum Honorarvertrag, der mit den Fotograf:innen abgeschlossen wird, verwendet werden oder ein separater Lizenzvertrag.
Fotograf:innen, die ehrenamtlich / ohne Entgelt Fotografien erstellen: Formular „P2G_Nutzungsrechte_ehrenamtl-Fotograf“.
*Bitte beachtet, dass es sich bei diesen Hinweisen um einen allgemeinen Überblick handelt, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine rechtliche Beratung im Einzelfall durch eine:n Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin nicht ersetzt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben können wir daher keine Haftung übernehmen.
Ja. Wir möchten den Bündnissen, den Projekten und den Kindern und Jugendlichen eine größere Öffentlichkeit bieten und nutzen das Bildmaterial auf unserer Website und dem Instagram-Kanal des BV POP. Wir stimmen uns für die Beiträge mit den Projektleitungen und Ansprechpartner:innen aus den Bündnissen ab. Es erfolgt keine Veröffentlichung ohne Abstimmung.
Wir freuen uns daher, wenn ihr uns Film- und Fotoaufnahmen über bilder@poptogo.de zur Verfügung stellt.
Wir benötigen aus dem Bündnis eine schriftliche Bestätigung per E-Mail, dass:
die Film- und Fotofreigaben der abgebildeten Kinder und Jugendlichen für den BV POP vorliegen.
die Nutzungsrechte der Fotograf:innen für den BV POP vorliegen.
Zudem müssen uns auch die Letztzuwendungsempfänger-Organisationen aus den Bündnissen die Nutzungsrechte für die Film- und Fotoaufnahmen gewähren. Das Dokument dazu senden wir mit dem Zuwendungsvertrag aus. Es muss nur unterschrieben werden, wenn dem BV POP Film- und Fotomaterial für die Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung gestellt wird.
Was? | Wo zu finden? | Wie einzureichen? | Hinweise |
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Verwendungsnachweis mit u.a. Schlussbericht und Zahlenmäßigem Nachweis | In KUMASTA 3 | Digital in KUMASTA 3 | Die digitale Einreichung muss über den Account der zeichnungsberechtigten Person der Antragstellerorganisation erfolgen. |
Belegliste(n) je Einzelprojekt | Unter Material | Digital als XLSX-Datei (bearbeitbar) in KUMASTA 3 beim Sachbericht hochladen | Nur die aktuellen Vorlagen sind gültig! Kein Pdf! |
Teilnahmeliste(n) je Einzelprojekt | Unter Material | Als KOPIE per Post an das Projektbüro (keine Originale!) | Nur die aktuellen Vorlagen sind gültig! Vollständig ausfüllen und auf die Uhrzeiten achten zum Nachweis der Durchführungsstunden! |
Vernetzung / Transfer (falls beantragt) |
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Teilnahmeliste je Veranstaltung | Unter Material | Als KOPIE per Post an das Projektbüro (keine Originale!) | Die Pauschale wird nur für Teilnehmende ausgezahlt, die ihre Anwesenheit mit Unterschrift bestätigt haben. |
Protokoll je Veranstaltung | Unter Material | Digital bei KUMASTA 3 beim Sachbericht hochladen |
Hinweis: Belege für einzelne Ausgaben müssen nur eingereicht werden, wenn wir sie im Prüfverfahren anfordern.
Die Frist ist im Zuwendungsvertrag vermerkt. In der Regel muss der Verwendungsnachweis 3 Monate nach Ende des Gesamtprojektes eingereicht werden.
Nein.
Bei der Einreichung in KUMASTA 3 erhält der Verwendungsnachweis eine digitale Signatur.
Wichtig: Deshalb muss die digitale Einreichung über den Account der zeichnungsberechtigten Person der Antragstellerorganisation erfolgen!
Die digitale Signatur ist ausreichend. Eine zusätzliche postalische Einreichung ist nicht nötig.
Ein Zwischennachweis ist für PopToGo-Projekte nicht nötig, da bei uns keine überjährigen Projekte durchgeführt werden können. Bei uns können nur Verwendungsnachweise eingereicht werden.
Das Projektbüro prüft zunächst auf Vollständigkeit.
Alle Verwendungsnachweise werden kursorisch geprüft. Für die kursorische Prüfung sind keine Ausgabenbelege notwendig.
Ein Teil der Anträge wird vertieft geprüft. Für die vertiefte Prüfung fordern wir ausgewählte Belege für Ausgaben an.
Nachfragen stellen wir per E-Mail oder über KUMASTA 3.
Nach Abschluss der Prüfung wird festgestellt, ob alle Ausgaben wie eingereicht anerkannt werden können.
Für die anerkannten Ausgaben wird in KUMASTA 3 automatisch die Verwaltungspauschale von 7% errechnet. Sie wird wie folgt ausgezahlt:
Über KUMASTA 3 wird eine Benachrichtigung versendet, wenn der Verwendungsnachweis abgeschlossen ist.
Zum Abschluss des Verwendungsnachweises sendet das Projektbüro eine E-Mail mit der Aufschlüsselung der Schlusszahlung. Diese E-Mail gilt als Zahlungsbeleg. Darüber hinaus gehende, zusätzliche Belege werden durch das PopToGo-Projektbüro nicht erstellt.